Wiener Jugendschutzgesetz 2002

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Andere relevante Gesetze:

Am 1.7.2001 traten einige wichtige Gesetzesänderungen in Kraft:

Es handelt sich hier nicht um Jugendschutzgesetze, sie betreffen aber Kinder und Jugendliche.

  • Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit mit 18 Jahren (bisher 19).Die Schutzbestimmungen bei Krediten die bisher für Jugendliche galten, fallen fort!

  • Heirat: mit Vollendung des 18.Lebensjahres.Wenn ein Partner volljährig ist, kann bei Gericht ein Ansuchen gestellt werden, das die Heirat mit 16 Jahren ermöglicht.

  • Medizinische Untersuchungen bedürfen des Einverständnisses des/der Jugendlichen (ab 14). Ausnahme: die Person ist nicht in der Lage das zu tun.

  • Bei der Scheidung der Eltern können Jugendliche ab 14 bei Gericht einen Antrag stellen, der das Besuchsrecht und die Obsorge betrifft. In begründeten Fällen können Jugendliche vom Gericht nicht mehr gezwungen werden, ihren anderen Elternteil zu sehen. Falls Kinder/ Jugendliche eine Begleitung bei ihren Besuchen zum (geschiedenen) Elternteil wünschen, können sie das jetzt ebenfalls beantragen.

  • Kinder/Jugendliche müssen in Entscheidungen, die sie betreffen, miteinbezogen werden. (zB: Umzug in ein anderes Land,...).

  • Die gemeinsame Obsorge der Eltern bleibt auch nach der Scheidung bestehen, nachdem es zu einer Vereinbarung gekommen ist,bei wem das Kind hauptsächlich leben wird.


 

 
   © 2002 by Franz Kratzer •  franz.kratzer@netbridge.at