Am 1.7.2001 traten
einige wichtige Gesetzesänderungen in Kraft:
Es handelt sich hier nicht um Jugendschutzgesetze,
sie betreffen aber Kinder und Jugendliche.
- Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit
mit 18 Jahren (bisher 19).Die
Schutzbestimmungen bei Krediten die bisher für Jugendliche
galten, fallen fort!
- Heirat: mit
Vollendung des 18.Lebensjahres.Wenn ein Partner volljährig
ist, kann bei Gericht ein Ansuchen gestellt werden, das die Heirat
mit 16 Jahren ermöglicht.
- Medizinische Untersuchungen
bedürfen des Einverständnisses des/der Jugendlichen
(ab 14). Ausnahme: die Person ist nicht in der Lage das zu tun.
- Bei der Scheidung der Eltern können
Jugendliche ab 14 bei Gericht einen Antrag stellen, der das Besuchsrecht
und die Obsorge betrifft. In begründeten Fällen können
Jugendliche vom Gericht nicht mehr gezwungen werden, ihren anderen
Elternteil zu sehen. Falls Kinder/ Jugendliche eine Begleitung
bei ihren Besuchen zum (geschiedenen) Elternteil wünschen,
können sie das jetzt ebenfalls beantragen.
- Kinder/Jugendliche müssen in Entscheidungen,
die sie betreffen, miteinbezogen werden. (zB: Umzug in
ein anderes Land,...).
- Die gemeinsame Obsorge
der Eltern bleibt auch nach der Scheidung bestehen,
nachdem es zu einer Vereinbarung gekommen ist,bei wem das Kind
hauptsächlich leben wird.
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